Kindergeld und Kinderzuschlag - Leistungen der Familienkasse

Das Kindergeld

Das Kindergeld ist eine Steuervergütung nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und wird auf Antrag festgesetzt und ausgezahlt. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen wird das Kindergeld auch nach Volljährigkeit des Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

Seit dem 01.01.2023 beträgt das Kindergeld für jedes Kind 250,00 Euro.

Ein Anspruch auf Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus kann unter folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • Für arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Für Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, Kinder im Studium und Kinder in einem Freiwilligendienst bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Für Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen, ebenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Für Kinder mit Behinderung ohne Altersbegrenzung

 

Der Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung nach dem Bundeskindergeldgesetzt (BKGG) für Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen. Den Kinderzuschlag bekommen Eltern, die genug verdienen, um für sich selbst zu sorgen, das Einkommen aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht. Wie viel Geld als Familie tatsächlich bezogen werden kann, hängt von dem Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person (und des Partners / der Partnerin) sowie der Kinder ab.

Seit dem 01.01.2023 beträgt der Kinderzuschlag max. 250,00 Euro.

Ein Anspruch auf Kinderzuschlag kann unter folgenden Voraussetzungen bestehen:

  • Das Kind lebt im Haushalt der antragstellenden Person
  • Die antragstellende Person erhält für das Kind auch das Kindergeld
  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt und nicht verpartnert oder verheiratet
  • Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende von 600 € brutto und für Paarfamilien von 900 € brutto wird erreicht
  • Im Antragsmonat besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld, Sozialgeld) und mit der Zahlung des Kinderzuschlags und ggf. mit Wohngeld wird die Hilfebedürftigkeit der Familie vermieden
  • Das Einkommen ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag durch die Anrechnung des Einkommens auf null reduziert

Zusätzliche Vorteile des Kinderzuschlags: Auch wenn nur ein kleiner Betrag an Kinderzuschlag gezahlt wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und es müssen keine KiTa-Gebühren gezahlt werden. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können bei der zuständigen kommunalen Stelle beantragt werden. Informationen zur Befreiung von den KiTa-Gebühren können beim zuständigen Jugendamt erfragt werden. Wer im Kinderzuschlagsbezug steht, sollte einen möglichen Anspruch auf Wohngeld von der zuständigen Wohngeldstelle prüfen lassen.

Mit dem KiZ-Lotsen kann schnell und einfach festgestellt werden, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Der KiZ-Lotse ist eine interaktive Berechnungshilfe. Mit wenigen Eingaben wird die persönliche Situation abgefragt und als Ergebnis angezeigt, ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnt.

 

Antrag stellen

Die Anträge auf Kindergeld und auf Kinderzuschlag können über die Internetseite der Familienkasse vollständig online gestellt werden. Der Onlineantrag auf Kindergeld kann mittels ELSTER und der Onlineantrag auf Kinderzuschlag mittels eines Ausweisdokuments mit Online-Ausweisfunktion (Online-Identifikation) eingereicht werden.

Weitere Informationen und Merkblätter zu den Leistungen Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie unter www.familienkasse.de

 

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Kindergeld und Kinderzuschlag